Allgemeine Geschäftsbedingungen – Fahrschule Joachim Eling

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Fahrschule Joachim Eling

Stand: 10/2025

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtsgrundlagen sind die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch 6 Monate nach Vertragsabschluss. Bei Fortsetzung danach gelten die dann aktuellen Entgelte laut Preisaushang.

Stellen sich Eignungsmängel (körperlich/geistig) heraus, gilt Ziffer 6.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen dem Preisaushang der Fahrschule und sind verbindlich.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Grundbetrag

b) Fahrstunden (45 Min)

c) Prüfungsentgelte

4. Zahlungsbedingungen

Bei Nichtzahlung kann die Fahrschule die Ausbildung sowie die Anmeldung/Vorstellung zur Prüfung verweigern.

5. Kündigung des Vertrages

Der Fahrschüler kann jederzeit kündigen. Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:

Kündigung nur in Textform gültig.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Die Fahrschule erhält das Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden und etwaige Prüfungsvorstellungen. Zusätzlich gilt folgende Staffelung des Grundbetrags:

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, entfällt der Grundbetrag; Vorauszahlungen werden erstattet.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Abweichende Anfahrten werden als Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn er unter Alkohol-/Drogeneinfluss steht oder Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen. Es fällt eine Ausfallentschädigung von 75 % des Fahrstundenentgelts an.

9. Ausbildungsgerät & Fahrzeuge

Fahrzeuge, Lehrmodelle und Anschauungsmaterial sind pfleglich zu behandeln.

10. Lehrfahrzeuge bedienen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können straf- und zivilrechtliche Folgen haben.

Besonders bei Motorrad-Ausbildung: Reißt die Verbindung ab, sofort an geeigneter Stelle anhalten, Motor aus, auf Fahrlehrer warten; ggf. Fahrschule verständigen. Fahrzeug ordnungsgemäß sichern.

11. Abschluss der Ausbildung & Prüfung

Die Ausbildung wird erst abgeschlossen, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen (§16 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§6 FahrschAusbO).

Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Seiten verbindlich. Beim Nichterscheinen sind Prüfungsentgelt und verauslagte Gebühren zu zahlen.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland oder ist der Aufenthaltsort unbekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.


Diese AGB berühren nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung nach dem BGB. Sie sind unverbindlich; zur Durchsetzung darf kein Druck angewandt werden.


Revision #1
Created 2025-10-01 18:02:36 UTC by joachimeling
Updated 2025-10-01 18:02:57 UTC by joachimeling