6.2 - Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung)
Ziel: In 30–180 Sekunden erklären, wie viele Unterlegkeile mitzuführen sind und wo sie am Fahrzeug untergebracht sein müssen. Prüfungsrelevant für die praktische Abfrage.
1) Anzahl der Unterlegkeile
- Zugmaschinen (Traktor) allein: mindestens ein Unterlegkeil.
- Zug mit Anhänger: pro Anhänger ebenfalls mindestens ein Unterlegkeil.
- Beispiel: Traktor mit einem Anhänger = 2 Unterlegkeile (1 am Traktor, 1 am Anhänger).
2) Unterbringung
- Unterlegkeile müssen am Fahrzeug mitgeführt und leicht zugänglich sein.
- Typische Aufbewahrung: Halterungen am Fahrzeugrahmen, in einem Fach an der Seite oder am Anhänger.
- Sie dürfen nicht lose im Fahrerhaus liegen, sondern müssen fest verstaut sein.
3) Wie kontrollieren?
- Fahrzeug umrunden, vorgesehene Halterungen/Fächer öffnen.
- Prüfen, ob die vorgeschriebene Anzahl von Unterlegkeilen vorhanden ist.
- Kontrollieren, ob sie unbeschädigt, sauber und einsatzbereit sind.
4) Typische Fehler/Mängel
- Unterlegkeile fehlen teilweise oder vollständig.
- Beschädigt (gebrochen, deformiert) → nicht einsatzfähig.
- Nicht griffbereit oder locker verstaut.
5) Warten oder reparieren
- Fehlende oder defekte Keile sofort ersetzen.
- Halterungen regelmäßig prüfen, damit die Keile fest sitzen.
Prüfungskern – in einem Satz
„Ich kontrolliere, ob die vorgeschriebene Anzahl Unterlegkeile (Traktor mindestens einer, je Anhänger einer) vorhanden, unbeschädigt und in den vorgesehenen Halterungen griffbereit untergebracht ist.“
Optional: Kurz-Checkliste zum Abhaken
- [ ] Unterlegkeile am Traktor vorhanden
- [ ] Unterlegkeile je Anhänger vorhanden
- [ ] Fester Sitz in Halterungen / Fächern
- [ ] Keile unbeschädigt und einsatzbereit
Nutzen & Kontrollintervall
Nutzen: Unterlegkeile sichern das Fahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen, besonders beim Abstellen mit Anhänger oder auf Gefälle.
Empfehlung: Kontrolle der Anzahl und Unterbringung täglich vor Fahrtantritt oder spätestens wöchentlich.
Hinweis: Anzahl und Unterbringung sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 41 StVZO). Bei Prüfungsabfrage immer die Regelwerte nennen.