Rückseite (immer): Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler (Anhänger: zwei dreieckige rote Rückstrahler). An LoF‑Zugmaschinen dürfen die größten Anbauhöhen etwas höher liegen als bei Pkw. ([lexmea.de](https://lexmea.de/de/gesetz/stvzo/53?utm_source=openai))
Seite: Gelbe, nicht-dreieckige Seiten‑Rückstrahler (Positionierung entlang der Längsseiten; Abstände und Höhen beachten). ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/strassenverkehrs-zulassungs-ordnung-51a-seitliche-kenntlichmachung-HI2973566_p51a.html?utm_source=openai))
Vorne: Weiße vordere Rückstrahler/Begrenzungsleuchten je nach Fahrzeugbreite; Umrissleuchten sind ab > 2,10 m Breite grundsätzlich vorgesehen, jedoch für LoF‑Zug-/Arbeitsmaschinen und deren Anhänger nicht erforderlich. ([stvzo.de](https://www.stvzo.de/stvzo/b5/?utm_source=openai))
Seitenmarkierungsleuchten: Pflicht ab > 6,0 m Fahrzeuglänge; LoF‑Zug-/Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sind ausgenommen (zulässig ist es trotzdem). ([buzer.de](https://www.buzer.de/51a_StVZO.htm?utm_source=openai))
Konturmarkierung (reflektierende Bänder): Für bestimmte Klassen (z. B. N2/N3/O3/O4) teils pflichtig, sonst zulässig; LoF‑Fahrzeuge fallen in der Regel nicht darunter. ([lexmea.de](https://lexmea.de/de/gesetz/stvzo/53?utm_source=openai))
2) Geschwindigkeitsschilder nach § 58 StVZO
Wer? Mehrspurige Kfz mit bbH ≤ 60 km/h sowie viele Anhänger benötigen ein Geschwindigkeitsschild (z. B. 25/40/50/60). ([brewes.de](https://www.brewes.de/geschwindigkeitsschild-nach-58-stvzo-15-kmh-folie-200-mm-e2062f15?utm_source=openai))
Wo? Grundsätzlich an beiden Längsseiten und hinten; bei LoF‑Zugmaschinen und deren Anhängern genügt in der Praxis das Schild hinten (ist es zeitweise verdeckt, zusätzlich rechtsseitig). ([buzer.de](https://www.buzer.de/gesetz/10146/al40365-40344.htm?utm_source=openai))
Hinweis: Form und Ausführung richten sich nach § 58 StVZO; nutze geprüfte Schilder. ([brewes.de](https://www.brewes.de/kennzeichnung/fahrzeugmarkierung/geschwindigkeitsschilder-kfz?utm_source=openai))
3) Anbau‑/Arbeitsgeräte (Front/Heck)
Seitlicher Überstand über die äußeren Leuchtenlinien (> 400 mm): Am Anbaugerät müssen zusätzliche Begrenzungsleuchten (weiß), Schlussleuchten (rot) und Rückstrahler (rot) sitzen; außerhalb der Beleuchtungszeit dürfen sie abgenommen werden, sind aber mitzuführen. ([buzer.de](https://www.buzer.de/53b_StVZO.htm?utm_source=openai))
Heck‑Überstand (> 1,0 m hinter den Schlussleuchten): Am Anbaugerät müssen zusätzliche Schlussleuchte und Rückstrahler angebracht sein (möglichst ganz hinten/zentral). ([buzer.de](https://www.buzer.de/53b_StVZO.htm?utm_source=openai))
Rückstrahler an Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein. ([lexmea.de](https://lexmea.de/de/gesetz/stvzo/53?utm_source=openai))
Warntafeln (rot‑weiß) an Arbeits-/Anbaugeräten: In der Praxis nach DIN 11030 üblich zur Kenntlichmachung von Überbreite/Überstand an LoF‑Geräten. ([jahrbuch-agrartechnik.de](https://www.jahrbuch-agrartechnik.de/artikelansicht/der-weg-zur-harmonisierung-der-vorschriften-uber-die-beleuchtung-und-kenntlichmachung-von-landwirtschaftlichen-fahrzeugen.html?year=2022&utm_source=openai))
4) Ladungs‑Überstand nach StVO § 22
Nach hinten: Überstand bis 1,5 m; bis 3,0 m erlaubt, wenn die Wegstrecke ≤ 100 km. Ragt das Ende der Ladung > 1,0 m über die Rückstrahler hinaus, muss es gekennzeichnet sein (am Tag z. B. rote Fahne/Schilder; bei Dunkelheit zusätzlich rote Leuchte + roter Rückstrahler). ([fahrtipps.de](https://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_22.php?utm_source=openai))
Seitlich: Seitlicher Überstand > 40 cm über die Lichtaustrittsflächen hinaus ist – falls nötig – vorn weiß, hinten rot zu beleuchten; bestimmte Ladungen (z. B. Stangen/Platten) dürfen seitlich nicht hinausragen. ([fahrtipps.de](https://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_22.php?utm_source=openai))
5) Umriss‑, Park‑ und Warnleuchten
Umrissleuchten: Bei > 2,10 m Fahrzeugbreite grundsätzlich vorgesehen, für LoF‑Zug-/Arbeitsmaschinen und deren Anhänger nicht erforderlich (dürfen aber angebracht werden). ([bgbau-medien.de](https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/stvzo/51b.htm?utm_source=openai))
Gelbe Rundumkennleuchte: Nur für bestimmte Zwecke/Fahrzeugarten oder bei behördlicher Genehmigung zulässig (z. B. ungewöhnliche Breite/Länge; Ausnahme nach § 70 StVZO). Keine „Dauer‑Warnleuchte“ für normale Fahrten. ([lu-web.de](https://lu-web.de/redaktion/news/rundumleuchte-was-ist-erlaubt/?utm_source=openai))
SMV‑Dreieck (≤ 30 km/h): Das dreieckige Warnzeichen ist in Deutschland zulässig, aber nicht verpflichtend; zentrale Kennzeichnung bleibt die runden Geschwindigkeitsschilder nach § 58 StVZO. ([lexmea.de](https://lexmea.de/de/gesetz/stvzo/53?utm_source=openai))
6) 90‑Sekunden‑Check vor Fahrtbeginn
[ ] Geschwindigkeitsschild vorhanden und sichtbar (hinten; ggf. zusätzlich rechts, wenn verdeckt).
[ ] Seiten‑Rückstrahler gelb vorhanden; hinten zwei rote Dreieck‑Rückstrahler am Anhänger.